© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at

Zurück Weiter
Dokument-ID: 075045

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

Neunzehntes Hauptstück
Von dem Verwahrungsvertrage

§ 957. Verwahrungsvertrag.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Wenn jemand eine fremde Sache in seine Obsorge übernimmt; so entsteht ein Verwahrungsvertrag. Das angenommene Versprechen, eine fremde, noch nicht übergebene Sache in die Obsorge zu übernehmen, macht zwar den versprechenden Theil verbindlich; es ist aber noch kein Verwahrungsvertrag.