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Dokument-ID: 075048
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 960. oder in eine Bevollmächtigung übergehe.
Es können bewegliche und unbewegliche Sachen in Obsorge gegeben werden. Wird aber dem Uebernehmer zugleich ein anderes, auf die anvertraute Sache sich beziehendes Geschäft aufgetragen; so wird er als ein Gewalthaber angesehen.