© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at

Zurück Weiter
Dokument-ID: 075091

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

Zwey und zwanzigstes Hauptstück
Von der Bevollmächtigung und andern Arten der Geschäftsführung.

§ 1002. Bevollmächtigungsvertrag.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Der Vertrag, wodurch jemand ein ihm aufgetragenes Geschäft im Nahmen des Andern zur Besorgung übernimmt, heißt Bevollmächtigungsvertrag.