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Dokument-ID: 075095
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1006. allgemeine oder besondere;
Es gibt allgemeine und besondere Vollmachten, je nachdem jemanden die Besorgung aller, oder nur einiger Geschäfte anvertraut wird. Die besonderen Vollmachten können bloß gerichtliche oder bloß außergerichtliche Geschäfte überhaupt; oder sie können einzelne Angelegenheiten der einen oder andern Gattung zum Gegenstand haben. unumschränkte;