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Dokument-ID: 075125
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1036. im Nothfalle;
Wer, obgleich unberufen, ein fremdes Geschäft zur Abwendung eines bevorstehenden Schadens besorgt, dem ist derjenige, dessen Geschäft er besorgt hat, den nothwendigen und zweckmäßig gemachten Aufwand zu ersetzen schuldig; wenn gleich die Bemühung ohne Verschulden fruchtlos geblieben ist (§. 403). oder zum Nutzen des Anderen;