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Dokument-ID: 165028
Anfechtungsordnung (AnfO)
§ 1. Anfechtungsrecht
Rechtshandlungen, die das Vermögen eines Schuldners betreffen, können außerhalb des Konkurses nach den folgenden Bestimmungen zum Zwecke der Befriedigung eines Gläubigers angefochten und diesem gegenüber als unwirksam erklärt werden.