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Dokument-ID: 165047
Anfechtungsordnung (AnfO)
§ 18. Mehrfache Anfechtung.
Der Umstand, daß dieselbe Rechtshandlung von mehreren Gläubigern angefochten wird, kann in keinem Falle zur Folge haben, daß die den Anfechtungsgegner treffenden Verbindlichkeiten das durch die §§ 13 und 14 bestimmte Maß überschreiten.