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Dokument-ID: 131034

Vorschrift

Außerstreitgesetz (AußStrG)

Inhaltsverzeichnis

§ 158. Unbekannte Erben und Pflichtteilsberechtigte

idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017

(1) Sind keine Erben bekannt oder bestehen nach der Aktenlage Anhaltspunkte dafür, dass neben den bekannten Personen noch andere als Erben oder Pflichtteilsberechtigte in Betracht kommen, so hat sie der Gerichtskommissär durch öffentliche Bekanntmachung aufzufordern, ihre Ansprüche binnen sechs Monaten geltend zu machen.

(2) Wird diese Frist versäumt, so kann die Verlassenschaft ohne Rücksicht auf die Ansprüche der unbekannten Erben oder Pflichtteilsberechtigten den bekannten Erben eingeantwortet oder für erblos erklärt werden.

Auf diese Rechtsfolge ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(BGBl. I Nr. 87/2015)