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Dokument-ID: 187042
Zweiter Abschnitt
Ehegesetz (EheG)
Zweiter Abschnitt
Recht der Ehescheidung
A. Allgemeine Vorschriften
§ 46.
Die Ehe wird durch gerichtliche Entscheidung geschieden. Sie ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den nachstehenden Vorschriften.