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Dokument-ID: 187052

Vorschrift

Ehegesetz (EheG)

Inhaltsverzeichnis

C. Ausschluß des Scheidungsrechts

§ 56. Verzeihung

idF dRGBl. I S 807/1938 | Datum des Inkrafttretens 01.08.1938

Das Recht auf Scheidung wegen Verschuldens besteht nicht, wenn sich aus dem Verhalten des verletzten Ehegatten ergibt, daß er die Verfehlung des anderen verziehen oder sie als ehezerstörend nicht empfunden hat.