© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at
Dokument-ID: 128875
Exekutionsordnung (EO)
§ 415. Anerkennung
Wird die Feststellung beantragt, ob Akte und Urkunden anzuerkennen sind, die
- im Ausland errichtet wurden,
- eine vermögensrechtliche Angelegenheit zum Gegenstand haben und
- einer Vollstreckung nicht zugänglich sind, so sind die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
(BGBl. I Nr. 100/2016)