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Dokument-ID: 128772
Exekutionsordnung (EO)
§ 6. Wahlrecht des Gläubigers
Der Gläubiger hat die Wahl, bei welchem der zur Bewilligung der Exekution zuständigen Gerichte er die Bewilligung der Exekution beantragt, wenn er
- gleichzeitig mehrere Exekutionsmittel beantragt oder
- auf Grund desselben Exekutionstitels Exekution gegen mehrere Verpflichtete beantragt.
(BGBl. I Nr. 86/2021)