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Dokument-ID: 128979
Exekutionsordnung (EO)
§ 175. Prüfungspflichten und Anordnungen des Gerichts
Das Gericht hat sich spätestens vierzehn Tage vor dem Versteigerungstermin durch Prüfung der Urkunden, welche zum Beweise der Kundmachung und der Zustellung zu dienen haben, die Gewissheit zu verschaffen, dass die in Beziehung auf die Bekanntmachung und Zustellung des Versteigerungsediktes erteilten Anordnungen befolgt wurden. Bei wahrgenommenen Mängeln sind die erforderlichen Berichtigungen, Ergänzungen und Kuratorsbestellungen in der Art zu verfügen, dass die Versteigerung in dem für sie bestimmten Termin ungehindert vorgenommen werden kann.
(BGBl. I Nr. 86/2021)