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Dokument-ID: 129112
Exekutionsordnung (EO)
§ 281b. Nicht abgeholte Gegenstände
Ist der Ersteher bei einer Versteigerung im Internet mit der Abholung oder Bezahlung des Meistbots und der Transportkosten säumig, so ist der Gegenstand neuerlich auszubieten. § 278 Abs. 3 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden.
(BGBl. I Nr. 86/2021)