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Dokument-ID: 217940

Vorschrift

Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG)

Inhaltsverzeichnis

ERSTER TEIL
Grundsatzbestimmungen

1. HAUPTSTÜCK
Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Aufgabe der öffentlichen Jugendwohlfahrt

idF BGBl. Nr. 161/1989 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1989

(1) Die Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge (öffentliche Jugendwohlfahrt) hat

  1. für die Betreuung der Mütter, der werdenden Mütter und ihrer Leibesfrucht sowie von Säuglingen und deren Eltern vorzusorgen (Mutterschafts- und Säuglingsfürsorge),
  2. die Entwicklung Minderjähriger durch Anbot von Hilfen zur Pflege und Erziehung zu fördern und durch Gewährung von Erziehungsmaßnahmen zu sichern (Jugendfürsorge).

(2) Zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben davon ebenso unberührt wie das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch).