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Dokument-ID: 217946
Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG)
§ 7. Planung und Forschung
Die Jugendwohlfahrtsträger haben bei ihrer Planung die gesellschaftlichen Entwicklungen sowie die Ergebnisse der Forschung in den einschlägigen Bereichen zu berücksichtigen. Erforderlichenfalls haben sie sich um die Einleitung entsprechender Forschungen zu bemühen.