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Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG)
§ 8. Freie Jugendwohlfahrt
(1) Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt dürfen zur Erfüllung von nichthoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt herangezogen werden, wenn sie nach Ziel und Ausstattung dazu geeignet sind. Gewährleistet ein freier Jugendwohlfahrtsträger jedoch unter Berücksichtigung seiner Ausstattung und sonstigen Leistungen das Wohl eines Minderjährigen besser und wirtschaftlicher als der öffentliche Träger, so soll der freie Träger herangezogen werden.
(2) Über das Vorliegen der Eignungsvoraussetzungen entscheidet auf Antrag des Eignungswerbers der öffentliche Jugendwohlfahrtsträger mit Bescheid. Die Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt unterliegen sodann der Fachaufsicht des Trägers der öffentlichen Jugendwohlfahrt.
(3) Ändern sich die Eignungsvoraussetzungen, so hat der öffentliche Jugendwohlfahrtsträger die Eignung der Einrichtung zu überprüfen, erforderlichenfalls neu zu entscheiden.