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Dokument-ID: 217985
ZWEITER TEIL
Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG)
ZWEITER TEIL
Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht Amtshilfe
§ 36.
Die Organe des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden und die Träger der Sozialversicherung sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs dem Jugendwohlfahrtsträger bei der Vollziehung seiner Aufgaben zur Hilfe verpflichtet.