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Dokument-ID: 054719

Vorschrift

Karenzgeldgesetz (KGG)

Inhaltsverzeichnis

§ 6. Wechsel in der Anspruchsberechtigung

idF BGBl. I Nr. 153/1999 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2000

Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung kann jeweils nur unter Berücksichtigung der Mindestdauer jeder einzelnen Inanspruchnahme gemäß § 11 Abs. 5 erfolgen, es sei denn, daß der im Bezug stehende Elternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert ist, das Kind zu betreuen. Bei Wechsel der Betreuung kann das Karenzgeld längstens 31 Tage von beiden Elternteilen gleichzeitig bezogen werden, wenn beide Elternteile das Kind betreuen.