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Dokument-ID: 213523
Abschnitt 7
Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)
Abschnitt 7
Allgemeine Bestimmungen
§ 29. Mitteilungspflichten
Der Leistungsbezieher hat jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches bedeutsame Änderung ohne Verzug, spätestens jedoch zwei Wochen nach dem Eintritt des Ereignisses, dem zuständigen Krankenversicherungsträger anzuzeigen.