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Dokument-ID: 176461

Vorschrift

Mietrechtsgesetz (MRG)

Inhaltsverzeichnis

§ 51. Übergangsregelung für die Mietzinsreserve

idF BGBl. Nr. 520/1981 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1982

Für die Anwendung des für die Mietzinsreserve bestimmten Verrechnungszeitraums von zehn Jahren gilt für die Übergangszeit von drei Jahren die Beschränkung, daß dieser Verrechnungszeitraum nicht vor dem 1. Jänner 1975 beginnt. Die Verrechnung der Mietzinsreserve aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes richtet sich nach den bisherigen Vorschriften des Mietengesetzes.