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Dokument-ID: 113565

Vorschrift

Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG)

Inhaltsverzeichnis

§ 10.

idF BGBl. I Nr. 179/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2021

Der Gegenstand ist zu bewerten:

1.

in Streitigkeiten über Besitzstörungsklagen. mit …

800

Euro; (BGBl. I Nr. 19/2020)

2.

in Streitigkeiten aus dem Bestandvertrag und in Streitigkeiten über Räumungsklagen

 

 

 

a)

bei Geschäftsräumlichkeiten, bei Wohnungen, deren Nutzfläche 90 m² übersteigt, und bei sonstigen Gegenständen mit dem sich aus den letzten 12 Monaten vor Einbringung der Aufkündigung oder der Klage ergebenden Jahresmietzins, mindestens aber, sowie in den Fällen, in denen diese Bemessungsgrundlage in der Aufkündigung oder Klage nicht ziffernmäßig geltend gemacht wird, … mit

2 000

Euro,

b)

bei Wohnungen, deren Nutzfläche 60 m² übersteigt und die nicht unter lit. A fallen, mit …

1 500

Euro,

c)

bei kleineren Wohnungen mit …

1 000

Euro;

3.

 in Verfahren außer Streitsachen nach § 37 Abs. 1 MRG, § 52 Abs. 1 WEG 2002, § 22 Abs. 1 WGG, § 25 HeizKG und dem Kleingartengesetz

a)

bei objektbezogenen Ansprüchen

 

 

 

aa)

bei Geschäftsräumlichkeiten, bei Wohnungen, deren Nutzfläche 90 m² übersteigt, und bei Garagen mit mehr als zwei Parkplätzen, wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, mit …

2 000

 Euro,

ansonsten höchstens mit …

6 000

Euro,

bb)

bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 60 m² und bis zu 90 m², wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, mit …

1 500

Euro,

ansonsten höchstens mit …

4 500

Euro,

cc)

bei anderen Objekten, wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, mit …

1 000

Euro,

ansonsten höchstens mit …

3 000

Euro,

b)

bei liegenschaftsbezogenen Ansprüchen

 

 

 

 

aa)

 bei Liegenschaften mit mehr als fünfzig Mietgegenständen beziehungsweise wohnungseigentumstauglichen Objekten (§ 2 Abs. 2 WEG 2002), wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, mit …

4 000

Euro,

ansonsten höchstens mit …

12 000

Euro,

bb)

 bei anderen Liegenschaften, wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, mit …

2 500

Euro,

ansonsten höchstens mit …

7 500

Euro;

cc)

bei anderen Objekten, wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, mit …

1 000

Euro,

ansonsten höchstens mit …

3 000

Euro,

4.

 

a)

in Ehesachen mit …

6 000

Euro, (BGBl. I Nr. 19/2020)

b)

in Streitigkeiten über die eheliche Abstammung und in Streitigkeiten über die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind mit …

2 400

Euro; (BGBl. I Nr. 19/2020)

 

der Streitwert der mit Streitigkeiten nach lit. A und b verbunden vermögensrechtlichen Ansprüchen ist hinzurechnen;

 

 

 

 

5.

in Sachen des Firmenbuchs, falls aus dem Antrag kein anderer Wert hervorgeht, mit dem Geschäftskapital, mindestens aber mit folgenden Beträgen: (BGBl. I Nr. 10/2017)

 

 

 

 

a)

bei Einzelfirmen mit …

3 000

Euro, (BGBl. I Nr. 19/2020)

b)

bei Aktiengesellschaften mit …

70 000

Euro,

c)

bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit …

10 000

Euro, (BGBl. I Nr. 179/2023)

d)

bei anderen Gesellschaften und bei Genossenschaften mit …

15 000

Euro; (BGBl. I Nr. 19/2020)

bei Anträgen auf Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf der Grundlage einer die Voraussetzungen des § 5 Abs. 8 dritter Satz NTG erfüllenden Erklärung ist der Gegenstand mit 1 000 Euro zu bewerten. (BGBl. I Nr. 109/2013)

6.

 in Streitigkeiten über Klagen nach § 20 und nach § 1330 ABGB, soweit der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, (BGBl. I Nr. 148/2020)

 

 

 

 
 

 

 

 

 

a)

wenn die Behauptung in einem Medium (§ 1 Z 1 Mediengesetz) verbreitet wurde, höchstens mit …

21 000

Euro, (BGBl. I Nr. 19/2020)

b)

ansonsten höchstens mit …

bei Klagen auf Unterlassung nach § 549 ZPO ist der Gegenstand mit 5 000 Euro zu bewerten; (BGBl. I Nr. 148/2020)

11 000

Euro; (BGBl. I Nr. 19/2020)

6a.

 in Arbeitsrechtssachen nach § 54 Abs. 1 ASGG höchstens mit …

24 000

Euro; (BGBl. I Nr. 19/2020)

6b.

 in Streitigkeiten nach § 502 Abs. 5 Z 3 ZPO mindestens mit …

4 500

Euro;

7.

 in Strafsachen über eine Privatanklage

 

 

 

 

a)

wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen mit …

6 000

Euro, (BGBl. I Nr. 19/2020)

b)

wegen sonstiger Vergehen mit …

11 000

Euro; (BGBl. I Nr. 19/2020)

8.

 in strafgerichtlichen Verfahren über Anträge nach dem Mediengesetz (Tarifpost 4 Abschnitt I Z 2) mit …

11 000

Euro; (BGBl. I Nr. 19/2020)

9.

 in Strafsachen für die Vertretung von Privatbeteiligten:

 

 

 

 

a)

wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen mit …

3 000

Euro, (BGBl. I Nr. 19/2020)

b)

wegen anderer Vergehen und wegen Verbrechen mit …

6 000

Euro. (BGBl. I Nr. 19/2020)