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Dokument-ID: 113572

Vorschrift

Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG)

Inhaltsverzeichnis

§ 17. Besorgung mehrerer Geschäfte während einer Reise

idF BGBl. Nr. 189/1969 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1969

Bei Besorgung mehrerer Geschäfte während einer Reise sind die Reisekosten auf die einzelnen Geschäfte im Verhältnis der Bemessungsgrundlagen zu verteilen.