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Dokument-ID: 113577

Vorschrift

Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG)

Inhaltsverzeichnis

§ 22. Abgesonderte Schriftsätze

idF BGBl. I Nr. 113/2003 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2005

Im zivilgerichtlichen Verfahren und im Exekutions(Sicherungs) verfahren werden Schriftsätze nur dann abgesondert entlohnt, wenn sie mit anderen Schriftsätzen nicht verbunden werden können oder das Gericht ihre abgesonderte Anbringung als notwendig oder als zweckmäßig erkennt.