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Dokument-ID: 146981

Vorschrift

Strafgesetzbuch (StGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 66. Anrechnung im Ausland erlittener Strafen

idF BGBl. Nr. 60/1974 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1975

Hat der Täter für die Tat, derentwegen er im Inland bestraft wird, schon im Ausland eine Strafe verbüßt, so ist sie auf die im Inland verhängte Strafe anzurechnen.