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Strafgesetzbuch (StGB)
§ 107a. Beharrliche Verfolgung
(1) Wer eine Person widerrechtlich beharrlich verfolgt (Abs. 2), ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen Jahr zu bestrafen.
(BGBl. I Nr. 112/2015)
(2) Beharrlich verfolgt eine Person, wer in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt
1. | ihre räumliche Nähe aufsucht, | |||||||||
2. | im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels oder über Dritte Kontakt zu ihr herstellt, | |||||||||
3. | unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Waren oder Dienstleistungen für sie bestellt, | |||||||||
4. | unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Dritte veranlasst, mit ihr Kontakt aufzunehmen oder | |||||||||
5. | Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches dieser Person ohne deren Zustimmung veröffentlicht. |
(BGBl. I Nr. 105/2019)
(3) Übersteigt der Tatzeitraum nach Abs. 1 ein Jahr oder hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der im Sinn des Abs. 2 verfolgten Person zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(BGBl. I Nr. 105/2019)