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Dokument-ID: 147272
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 291. Tätige Reue
Wegen einer nach den §§ 288 oder 289 mit Strafe bedrohten Handlung ist der Täter nicht zu bestrafen, wenn er die unwahre Erklärung vor Beendigung seiner Vernehmung richtigstellt.