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Dokument-ID: 147310
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 319. Militärischer Nachrichtendienst für einen fremden Staat
Wer im Inland für eine fremde Macht oder eine über- oder zwischenstaatliche Einrichtung einen militärischen Nachrichtendienst einrichtet oder betreibt oder einen solchen Nachrichtendienst wie immer unterstützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.