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Dokument-ID: 723453

Vorschrift

Strafgesetzbuch (StGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 312b. Verschwindenlassen einer Person

idF BGBl. I Nr. 106/2014 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2015

Wer eine Person im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation entführt oder ihr sonst die persönliche Freiheit entzieht und das Schicksal oder den Verbleib der verschwundenen Person verschleiert, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(BGBl. I Nr. 106/2014)