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Dokument-ID: 164017

Vorschrift

Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002)

Inhaltsverzeichnis

§ 44. Fortsetzung der Bauführung bei Insolvenz

idF BGBl. I Nr. 58/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2010

Wenn über das Vermögen des Wohnungseigentumsorganisators ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Konkursverfahrens vorliegen oder ein Insolvenzverfahren nur mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde, entscheidet darüber, ob das Bauvorhaben von einem anderen Wohnungseigentumsorganisator durchgeführt wird, die nach Köpfen berechnete Mehrheit der Wohnungseigentumsbewerber.

(BGBl. I Nr. 58/2010)