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Dokument-ID: 899840
Artikel VIII
Zivilprozessordnung (ZPO)
Artikel VIII
Schluß- und Übergangsbestimmungen
(Anm.: zu § 66 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895)
§ 2. Benötigt eine Partei zur Erlangung der Verfahrenshilfe oder einer ihr entsprechenden Begünstigung im Ausland ein behördliches Zeugnis über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse, so hat der Bürgermeister des Ortes, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt, in Ermangelung eines solchen ihren Aufenthalt hat, ein Zeugnis über die im § 66 Abs. 1 ZPO in der Fassung des Art. II dieses Bundesgesetzes angeführten Tatsachen auszustellen.