© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at
Dokument-ID: 190827
§ 441. Einrede der Gerichtsunzuständigkeit durch Beklagten
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 441. Einrede der Gerichtsunzuständigkeit durch Beklagten
(nichtamtliche Überschrift)
Die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichtes hat der Beklagte vorzubringen, bevor er sich in die Verhandlung über die Hauptsache einlässt. Nach Einlassung des Beklagten zur Hauptsache kann die Unzuständigkeit des Gerichtes nur unter den Voraussetzungen des § 240 berücksichtigt werden.