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Dokument-ID: 190603

Vorschrift

Zivilprozessordnung (ZPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 222. Fristenhemmung
(nichtamtliche Überschrift)

idF BGBl. I Nr. 111/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2011

(1) Zwischen dem 15. Juli und dem 17. August sowie dem 24. Dezember und dem 6. Jänner werden die Notfristen im Berufungs- und Revisionsverfahren sowie im Rekurs- und Revisionsrekursverfahren gehemmt. Fällt der Anfang dieses Zeitraums in den Lauf einer solchen Notfrist oder der Beginn einer solchen Notfrist in diesen Zeitraum, so wird die Notfrist um die ganze Dauer oder um den bei ihrem Beginn noch übrigen Teil dieses Zeitraums verlängert.

(2) Auf den Anfang und den Ablauf der Notfristen im Berufungs- und Revisionsverfahren gegen Versäumungs- und Anerkenntnisurteile hat der Zeitraum nach Abs. 1 keinen Einfluss. Gleiches gilt für das Berufungs- und Revisionsverfahren sowie das Rekurs- und Revisionsrekursverfahren in

  1. Wechselstreitigkeiten,
  2. Streitigkeiten über die Fortsetzung eines angefangenen Baues,
  3. Streitigkeiten wegen Störung des Besitzstandes bei Sachen und bei Rechten, wenn das Klagebegehren nur auf den Schutz und die Wiederherstellung des letzten Besitzstandes gerichtet ist,
  4. Streitigkeiten über die dem Vater eines unehelichen Kindes gegenüber der Mutter des Kindes gesetzlich obliegenden Pflichten und Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt,
  5. die in den §§ 35 bis 37 EO bezeichneten Streitigkeiten,
  6. Verfahren über Anträge auf Bewilligung, Einschränkung oder Aufhebung von einstweiligen Verfügungen,
  7. Verfahren in Verfahrenshilfesachen,
  8. Verfahren zur Sicherung von Beweisen,
  9. Verfahren über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,
  10. Verfahren über die Ablehnung von Richtern und anderen gerichtlichen Organen.

(3) Für Tagsatzungen, die in den Zeitraum nach Abs. 1 fallen, ist der Erstreckungsgrund nach § 134 Z 1 verwirklicht, wenn sich die unvertretene Partei oder der Vertreter der Partei zum Zeitpunkt der Tagsatzung auf Urlaub befindet und der Antrag unverzüglich, spätestens binnen einer Woche nach Zustellung der Ladung gestellt wird.

(BGBl. I Nr. 111/2010)