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Dokument-ID: 190544
§ 173. Verhandlung über Ausschluss der Öffentlichkeit
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 173. Verhandlung über Ausschluss der Öffentlichkeit
(nichtamtliche Überschrift)
(1) Die Verhandlung über einen Antrag auf Ausschließung der Öffentlichkeit erfolgt in nicht öffentlicher Sitzung.
(2) Der Beschluss über die Ausschließung der Öffentlichkeit muss öffentlich verkündet werden. Gegen denselben ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.