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Dokument-ID: 190582
§ 206. Ausfertigungen auf Verlangen
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 206. Ausfertigungen auf Verlangen
(nichtamtliche Überschrift)
Den Parteien sind auf ihr Verlangen und auf ihre Kosten Ausfertigungen des Vergleichsprotokolles oder des den Vergleich enthaltenden Verhandlungsprotokolles zu ertheilen.