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Dokument-ID: 190445
§ 69. Mutwillensstrafe
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 69. Mutwillensstrafe
(nichtamtliche Überschrift)
Gegen denjenigen, der durch unrichtige oder unvollständige Angaben im Vermögensbekenntnis (§ 66) die Verfahrenshilfe erschleicht, hat das Prozeßgericht erster Instanz eine Mutwillensstrafe zu verhängen. Derjenige, gegen den eine solche Mutwillensstrafe rechtskräftig verhängt worden ist, schuldet überdies – vorbehaltlich der Nachzahlungspflicht der Partei (§ 68 Abs. 2) – die Gerichtsgebühren in zweifacher Höhe. Schließlich hat das Prozeßgericht den Sachverhalt in jedem Fall der Staatsanwaltschaft anzuzeigen.