© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at
Dokument-ID: 190509
§ 141. Rechtsmittelausschluss gegen Fristverlängerung und Erstreckung
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 141. Rechtsmittelausschluss gegen Fristverlängerung und Erstreckung
(nichtamtliche Überschrift)
Die erste Verlängerung einer Frist und die erste Erstreckung einer Tagsatzung kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden, soferne die bewilligte Fristverlängerung die Dauer der ursprünglichen Frist und die bewilligte Erstreckung der Tagsatzung die Dauer von vier Wochen nicht überschreitet. Gegen die Verweigerung der Abkürzung einer Frist ist ein Rechtsmittel ausgeschlossen.