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Dokument-ID: 190488

Vorschrift

Zivilprozessordnung (ZPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 118. Zustellung durch Aufnahme in Ediktsdatei
(nichtamtliche Überschrift)

idF BGBl. I Nr. 112/2003 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2005

(1) Die Zustellung gilt mit Aufnahme des Inhalts des Ediktes in die Ediktsdatei und der nachfolgenden Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks an den Kurator als vollzogen.

(2) Die Kosten der Bekanntmachung und der Curatorsbestellung sind unbeschadet eines Anspruches auf Ersatz von der Partei zu bestreiten, durch deren Processhandlung beides veranlasst wurde.