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Dokument-ID: 190923
§ 531. Beweisausführung
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 531. Beweisausführung
(nichtamtliche Überschrift)
Die Wiederaufnahme kann auch zur Ausführung der im Sinne des §. 279 Absatz 2 von der Verhandlung ausgeschlossenen Beweise bewilligt werden, wenn die Benützung dieser Beweise im früheren Verfahren offenbar eine der Partei günstigere Entscheidung zur Folge gehabt haben würde.