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Dokument-ID: 190935
§ 543. Zurückweisung einer Klage
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 543. Zurückweisung einer Klage
(nichtamtliche Überschrift)
Ergibt sich erst bei der mündlichen Verhandlung, dass die Wiederaufnahms- oder Nichtigkeitsklage auf einen gesetzlich unzulässigen Anfechtungsgrund gestützt wird oder verspätet überreicht ist, so ist die Klage durch Beschluss zurückzuweisen.