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Dokument-ID: 190957
§ 561. Aufkündigung von Bestandverträgen
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 561. Aufkündigung von Bestandverträgen
(nichtamtliche Überschrift)
(1) Bestandverträge können sowohl vom Bestandgeber als auch vom Bestandnehmer auch gerichtlich aufgekündigt werden.
(2) Die von einer Partei wirksam vorgenommene gerichtliche Aufkündigung kann gegen dieselbe von der anderen Partei in Vollzug gesetzt werden.