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Dokument-ID: 191019
Neunter Titel
Zivilprozessordnung (ZPO)
Neunter Titel
Gerichtliches Verfahren
§ 615. Zuständigkeit
Für die Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs und die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs sowie für Verfahren in Angelegenheiten nach dem dritten Titel ist der Oberste Gerichtshof zuständig.
(BGBl. I Nr. 118/2013)