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Dokument-ID: 190910
§ 521. Rekursfrist
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 521. Rekursfrist
(nichtamtliche Überschrift)
(1) Die Rekursfrist beträgt 14 Tage. Richtet sich der Rekurs gegen einen Endbeschluss oder einen Aufhebungsbeschluss nach § 519 Abs. 1 Z 2, so beträgt die Rekursfrist jedoch vier Wochen. Die Rekursfrist kann nicht verlängert werden.
(BGBl. I Nr. 30/2009)
(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des anzufechtenden Beschlusses oder der Rekursentscheidung.