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Dokument-ID: 190875
§ 490. Exekution eines nichtangefochtenen Urteils
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 490. Exekution eines nichtangefochtenen Urteils
(nichtamtliche Überschrift)
Das Berufungsgericht hat auf Antrag noch vor Entscheidung über die Berufung durch Beschluss auszusprechen, inwieweit das Urtheil der unteren Instanz als nicht angefochten zur Execution geeignet ist. Gegen diesen Beschluss ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.