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Dokument-ID: 190880
§ 495. Mängel
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 495. Mängel
(nichtamtliche Überschrift)
Werden die im § 471 Z 2 und 3 bezeichneten Mängel erst bei der mündlichen Verhandlung wahrgenommen, so ist die Berufung durch Beschluß zurückzuweisen; im Fall des § 471 Z 3 jedoch nur, wenn der anwesende Berufungswerber die Berufungsschrift trotz Aufforderung nicht verbessert.