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Dokument-ID: 190618
§ 234. Veräußerung einer Streitsache
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 234. Veräußerung einer Streitsache
(nichtamtliche Überschrift)
Die Veräußerung einer in Streit verfangenen Sache oder Forderung hat auf den Process keinen Einfluss. Der Erwerber ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners als Hauptpartei in den Process einzutreten.