© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at
Dokument-ID: 190708
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 327. Würdigung der Zeugenaussage.
Alle Umstände, welche auf die Unbefangenheit des Zeugen und die Glaubwürdigkeit seiner Aussage von Einfluss sind, hat das Gericht nach freier Überzeugung sorgfältig zu würdigen.