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Dokument-ID: 190774
Zweiter Abschnitt
Erster Titel
Zivilprozessordnung (ZPO)
Zweiter Abschnitt
Urtheile und Beschlüsse
Erster Titel
Urtheile
§ 390. Endurtheil.
(1) Wenn der Rechtsstreit nach den Ergebnissen der durchgeführten Verhandlung und der stattgefundenen Beweisaufnahme zur Ententscheidung reif ist, hat das Gericht diese Entscheidung durch Urtheil zu fällen (Endurtheil).
(2) Dasselbe gilt, wenn von mehreren zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung verbundenen Processen nur einer zur Endentscheidung reif ist.