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Dokument-ID: 190789
§ 403. Rekurs gegen Abweisungsbeschluss eines Säumnisurteils
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 403. Rekurs gegen Abweisungsbeschluss eines Säumnisurteils
(nichtamtliche Überschrift)
Wird der Antrag, wegen Säumnis einer Partei das Urtheil zu fällen, durch Beschluss zurückgewiesen, dieser Beschluss aber infolge Recurses aufgehoben, so kann das Urtheil ohne Anberaumung einer neuen Tagsatzung gefällt werden.