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Dokument-ID: 190798

Vorschrift

Zivilprozessordnung (ZPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 412. Urtheilsfällung, Urtheilsverkündung und Zustellung des Urtheiles.

idF RGBl. Nr. 113/1895 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

(1) Das Urtheil kann nur von denjenigen Richtern gefällt werden, welche an der dem Urtheile zugrunde liegenden mündlichen Verhandlung theilgenommen haben.

(2) Muß vor der Urtheilsschöpfung eine Änderung in der Person des Vorsitzenden oder eines der übrigen Senatsmitglieder eintreten, so ist die mündliche Verhandlung vor dem geänderten Senate mit Benützung der Klage, der zu den Acten gebrachten Beweise und des Verhandlungsprotokolles von neuem durchzuführen.